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EU-Einfuhrabgabe auf Transformatoren

Seit dem 25. September 2026 erhebt die Europäische Union eine vorläufige Schutzzollabgabe auf Transformatorkerne, auch wenn der Kern in einen kompletten Transformator eingebaut ist. Diese Seite erklärt, was die Abgabe ist, wen sie betrifft und wie Protrafo sie weiterberechnet.

Die Abgabe in Kürze

Rechtsgrundlage
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133, veröffentlicht am 18. September 2026
Höhe
EUR 1.140 pro Tonne Kerngewicht, ohne Kontingent
Gilt für
Stahlkerne in Transformatoren (KN-Codes 8504 21 bis 8504 34), die ab dem 25. September 2026 in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden
Laufzeit
Vorläufig, derzeit bis 26. Februar 2027
Maßgebliches Datum
Das Datum der Überführung in den freien Verkehr (Zollabfertigung), nicht das Bestelldatum
Ausgenommene Ursprünge
Transformatoren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Ukraine oder Kenia sowie in WTO-Entwicklungsländern außer China, Türkei und VAE
Wer zahlt
Der Importeur, also jeder Lieferant, der Transformatoren in die EU einführt. EU-Hersteller zahlen eine Schutzzollabgabe auf das Elektroband und die Kerne, die sie importieren
Verordnung lesen (EUR-Lex) ↗

Was sich geändert hat

Am 18. September 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 veröffentlicht. Sie führt eine vorläufige Schutzzollabgabe auf die Einfuhr von Elektroband und Transformatorkernen ein. Die Abgabe gilt auch, wenn der Kern bereits in einen kompletten Transformator eingebaut ist.

Für Kerne, die in Transformatoren eingebaut sind, legt Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung eine feste Abgabe von EUR 1.140 pro Tonne Kern fest, ohne Kontingent. Der Importeur meldet das Kerngewicht in Tonnen an, wenn der Transformator in den freien Verkehr überführt wird. Die Verordnung ist am 25. September 2026 in Kraft getreten und gilt 155 Tage, bis zum 26. Februar 2027; die Kommission kann sie verlängern oder durch eine endgültige Maßnahme ersetzen.

Welche Transformatoren betroffen sind

  • Alle Transformatoren mit Stahlkern unter den KN-Codes 8504 21 bis 8504 34: Öl- und Gießharztransformatoren sowie Leistungstransformatoren aller Leistungsklassen.
  • Die Abgabe hängt vom nichtpräferenziellen Ursprung des Transformators ab, den der Zoll bestimmt. Transformatoren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Ukraine oder Kenia sind ausgenommen.
  • Von den WTO-Entwicklungsländern unterliegen nur China, die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate der Abgabe auf Kerne. Transformatoren mit Ursprung in anderen WTO-Entwicklungsländern, etwa Indien, sind ausgenommen.
  • In der EU hergestellte Transformatoren werden nicht eingeführt und tragen keine Abgabe pro Tonne Kern. Ihre Hersteller zahlen jedoch eine Schutzzollabgabe auf importiertes Elektroband und importierte Kerne, sodass auch ihre Preise betroffen sind.

Das betrifft jeden Lieferanten in der EU

Die Abgabe ist eine staatliche Abgabe, die der Zoll bei der Einfuhr erhebt. Sie gilt für jeden Importeur in der Europäischen Union. Jeder Lieferant, der Transformatoren aus den oben genannten Ursprüngen in die EU einführt, trägt also dieselben Kosten, und EU-Hersteller zahlen eine Schutzzollabgabe auf importiertes Elektroband und importierte Kerne. Es handelt sich nicht um einen Protrafo-Zuschlag, und die Abgabe lässt sich nicht umgehen, indem Sie anderswo in der EU bestellen.

Was das für Ihr Angebot bedeutet

  • Neue Angebote weisen die voraussichtliche Abgabe als separate Position aus, auf Basis des vom Hersteller bestätigten Kerngewichts und Ursprungs. Gesetzliche Abgaben, die nach dem Angebotsdatum entstehen, werden vollständig weiterberechnet.
  • Wir berechnen die Abgabe zum Selbstkostenpreis weiter: den Betrag, den wir an den Zoll zahlen, ohne Zuschlag oder Marge.
  • Die Zollanmeldung und die Gewichtsbescheinigung des Herstellers stellen wir auf Anfrage zur Verfügung, damit Sie den Betrag prüfen können.
  • Einheiten, die vor dem 25. September 2026 in der EU zollrechtlich abgefertigt wurden, etwa ein Teil unseres Lagerbestands in Emmen, unterliegen nicht der Abgabe. Ihr Angebot gibt an, ob die Abgabe für eine bestimmte Lagereinheit gilt.

Was das für bereits erteilte Aufträge bedeutet

Da das Datum der Zollabfertigung maßgeblich ist, gilt die Abgabe auch für Aufträge, die vor dem 18. September 2026 erteilt und am oder nach dem 25. September 2026 abgefertigt werden. Bei der Auftragsannahme war die Abgabe weder bekannt noch im Preis enthalten. Wir kontaktieren jeden betroffenen Kunden persönlich mit dem Betrag für seinen Auftrag, halten ihn in einem Nachtrag fest und stellen die Abgabe nach der Abfertigung separat in Rechnung.

So wird der Betrag berechnet

Abgabe = Kerngewicht in Tonnen × EUR 1.140. Das Kerngewicht wird vom Hersteller angegeben und schriftlich bestätigt. Rechenbeispiel: Ein Kern von 1,20 Tonnen ergibt eine Abgabe von EUR 1.368. Der Rest des Transformators (Kessel, Wicklungen, Öl, Zubehör) fließt nicht in die Berechnung ein.

Fragen

Rufen Sie uns an unter +31 (0)85 760 7033 oder schreiben Sie an info@protrafo.com. Wir sprechen Deutsch, Englisch und Niederländisch. Diese Seite wird aktualisiert, sobald die Europäische Kommission die Maßnahme ändert.

Zuletzt aktualisiert: 30. September 2026

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