Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap) Protrafo B.V. (nachfolgend: Protrafo) ist bei der niederländischen Handelskammer (KvK) unter der Nummer 87601680 eingetragen und hat ihren Sitz in der Marco Polostraat 1 in Emmen.
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
- In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
- Angebot: jedes schriftliche Angebot oder jeder Kostenvoranschlag an den Auftraggeber über die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten durch Protrafo.
- Dienstleistungen: die Herstellung eines materiellen Werks und/oder die Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls verbunden mit der Lieferung von Waren, einschließlich Beratungs-, Planungs- und Überwachungsarbeiten, Installation, Montage, Fertigung, Sanierung, Reparatur, Inspektion, Messung, Analyse, Inbetriebnahme, Prüfung und Wartungsarbeiten.
- Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die (im Fernabsatz) einen Vertrag mit Protrafo abschließt.
- Lieferung von Waren: die Lieferung von Waren durch Protrafo.
- Vertrag: der Vertrag, mit dem sich Protrafo zur Lieferung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Ausführung von Arbeiten verpflichtet und mit dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ein untrennbares Ganzes bilden.
- Protrafo: Protrafo B.V. in Emmen, Niederlande.
- Waren: die von Protrafo gelieferten körperlichen beweglichen Sachen (gegebenenfalls im Rahmen der Ausführung von Arbeiten), wie ausdrücklich im Vertrag aufgeführt.
Artikel 2 – Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Protrafo, jeden Vertrag mit dem Auftraggeber sowie für mündliche Angebote.
- Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich; die Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
- Diese Bedingungen gelten auch für ergänzende/geänderte Verträge sowie für künftige Angebote/Verträge.
- Ist eine Bestimmung nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft, und die nichtige Bestimmung wird durch eine Bestimmung mit vergleichbarem Inhalt ersetzt.
- Verweise auf er/ihn/sein sind, soweit zutreffend, auch als sie/ihr/ihr zu lesen.
Artikel 3 – Das Angebot
- Alle Angebote von Protrafo sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
- Protrafo ist an ein Angebot nur gebunden, wenn dessen Annahme innerhalb von 14 Tagen schriftlich durch den Auftraggeber bestätigt wird.
- Das Angebot enthält eine Beschreibung der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Irrtümer binden Protrafo nicht.
- Beruht das Angebot auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, kann Protrafo das Angebot entsprechend anpassen.
- Vorbereitungskosten können in Rechnung gestellt werden, wenn der Auftraggeber vorab darüber informiert wurde.
- Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
- Lieferzeiten und Fristen sind Richtwerte und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Protrafo nicht zu einer Teillieferung zu einem anteiligen Preis.
- Die Lieferung erfolgt gemäß INCOTERMS 2020 FCA-A oder ab Lager, sofern nicht anders vereinbart.
- Digitale Angebote (E-Mail usw.) haben dieselbe Rechtsgültigkeit wie schriftliche, sofern sie nachprüfbar sind.
- Protrafo haftet nicht für Fehler in der elektronischen Kommunikation, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Artikel 4 – Zustandekommen des Vertrags
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich oder ausdrücklich per E-Mail annimmt.
- Mündliche Annahmen werden von Protrafo per E-Mail bestätigt.
- Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich erfolgt; es erlischt, wenn die Waren/Dienstleistungen nicht mehr verfügbar sind.
- Unterzeichnen mehrere Auftraggeber, haften sie gesamtschuldnerisch.
- Bestellungen und Annahmen sind unwiderruflich.
- Bei Unklarheiten sind die schriftlichen Unterlagen von Protrafo maßgeblich.
Artikel 5 – Mehr- und Minderarbeit
- Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Ergänzungen sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Protrafo kann eine gesonderte Vereinbarung verlangen.
- Bei Festpreisvereinbarungen informiert Protrafo den Auftraggeber vorab über zusätzliche Kosten.
- Unrichtige Angaben des Auftraggebers können nach Rücksprache zu zusätzlichen Kosten führen.
Artikel 6 – Pflichten des Kunden
- Der Kunde muss rechtzeitig alle angeforderten und relevanten Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich sind.
- Protrafo ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit/Vollständigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen.
- Werden Daten verspätet oder nicht bereitgestellt, kann Protrafo die Ausführung ohne Haftung aussetzen.
Artikel 7 – (Ab-)Lieferung
- Verzögert sich die Lieferung durch den Auftraggeber, kann Protrafo die Lieferzeit verlängern.
- Liefertermine sind keine Ausschlussfristen. Der Auftraggeber muss Protrafo zunächst schriftlich in Verzug setzen.
- Das Risiko geht bei der Lieferung auf den Auftraggeber über. Die Annahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands, sofern nichts anderes vermerkt wird.
- Lieferkosten können in Rechnung gestellt werden, sofern nicht anders vereinbart.
- Bei phasenweiser Lieferung ruhen die Arbeiten bis zur Freigabe. Schweigen gilt nach 14 Tagen als stillschweigende Freigabe.
- Arbeitstage schließen Feiertage und Wochenenden nicht ein.
- Unterbleibt die Prüfung oder Nutzung, gilt dies als stillschweigende Abnahme. Geringfügige Mängel sind kein Grund zur Ablehnung.
- Nach der Lieferung verbleibt das Risiko beim Auftraggeber, auch im Falle von Untergang oder Verschlechterung.
- Protrafo haftet nicht für bei der Lieferung erkennbare Mängel, es sei denn, sie wurden vorsätzlich verschwiegen.
- Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Sichtbare Mängel müssen innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden, andernfalls gelten die Waren als in gutem Zustand befindlich.
- Protrafo haftet nicht für Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung oder Installation durch den Auftraggeber/Dritte.
Artikel 8 – Garantien
- Nur gültig, wenn schriftlich vereinbart; der Umfang geht nie über das Vereinbarte hinaus.
- Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
- Bei berechtigtem Anspruch muss Protrafo nachbessern/ersetzen. Sonstige Schäden richten sich nach den Haftungsregeln.
- Die Garantie erlischt nach Fristablauf oder wenn der Auftraggeber die Waren verändert/missbräuchlich verwendet.
- Garantieausschlüsse umfassen unter anderem: unsachgemäße Verwendung oder Installation
- Verwendung nicht zugelassener Teile
- Normaler Verschleiß/Alterung
- Höhere Gewalt (z. B. Sabotage, Stromausfall)
Artikel 9 – Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Protrafo.
- Waren können bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten werden und werden anschließend innerhalb von 20 Arbeitstagen geliefert.
- Kosten/Schäden infolge der Zurückbehaltung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 10 – Preise und Zahlungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Arbeiten vor Ort können Reise- und sonstige Kosten anfallen.
- Richtpreise können während der Laufzeit des Vertrags angepasst werden.
- Preiserhöhungen aufgrund von Kostenänderungen bei Dritten oder behördlichen Vorschriften können weitergegeben werden.
- Eine Anzahlung ist vor Arbeitsbeginn zu leisten.
- Protrafo kann Preise bei längerfristigen Verträgen (ab 3 Monaten) nach Ankündigung anpassen. Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb von 30 Tagen auflösen.
- Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage.
- Zahlungen sind vollständig und ohne Zurückbehaltung/Aufrechnung zu leisten.
Artikel 11 – Inkassorichtlinie
- Ab dem Verzugsdatum fallen ohne weitere Ankündigung gesetzliche Zinsen an.
- Zusätzliche angemessene Inkassokosten sind zu erstatten.
- Bestehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, kann Protrafo den Vertrag beenden.
Artikel 12 – Höhere Gewalt
- Protrafo haftet nicht für die Nichterfüllung infolge höherer Gewalt.
- Beispiele sind unter anderem Ausfälle von Lieferanten, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Cyberkriminalität, Streiks usw.
- Nach 2 Monaten kann jede Partei den Vertrag unter anteiliger Abrechnung beenden.
Artikel 13 – Haftungsbeschränkung
- Die Haftung ist auf den Rechnungswert oder ein Jahr an Vergütungen beschränkt, ohne Materialien und Mehrwertsteuer.
- Bei Waren: beschränkt auf den Wert der Waren.
- Ausnahmen gelten nur bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit.
- Die Haftung ist höchstens auf die Versicherungsleistung begrenzt.
- Keine Haftung für indirekte Schäden/Folgeschäden, entgangenen Gewinn usw.
- Keine Haftung für Maß-/Materialfehler, sofern nicht ausdrücklich aufgemessen.
- Keine Haftung für Unrichtigkeiten in den Informationen auf der Website.
- Die Zustellung von E-Mails wird nicht garantiert.
- Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten gemeldet werden. Die Haftung erlischt nach 2 Jahren.
- Beratung auf Grundlage von Daten des Auftraggebers begründet keine Haftung.
- Beratung ist unverbindlich. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ihr zu folgen.
Artikel 14 – Geheimhaltung
- Beide Parteien müssen vertrauliche Informationen geheim halten, sofern das Gesetz nichts anderes verlangt.
- Ist die Offenlegung durch Gericht/Gesetz vorgeschrieben, haftet Protrafo dafür nicht.
- Die Geheimhaltung erstreckt sich auf beteiligte Dritte.
Artikel 15 – Rechte des geistigen Eigentums
- Alle Rechte des geistigen Eigentums und Urheberrechte liegen bei Protrafo, sofern nicht anders vereinbart.
- Der Auftraggeber erhält nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
- Protrafo darf Fotos der gelieferten Leistungen zu Werbezwecken verwenden.
Artikel 16 – Zeichnungen und Dokumente
- Kataloge, Diagramme, Gewichtsangaben usw. sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Konstruktions-/Fertigungszeichnungen werden nur bereitgestellt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
- Dokumente sind Eigentum von Protrafo und dürfen ohne Genehmigung nicht weitergegeben werden.
- Studien-/Spezifikationsunterlagen stehen ausschließlich Protrafo zu und dürfen nur für den Vertrag verwendet werden.
- Der Auftraggeber muss alle technischen Handbücher und Anweisungen lesen und befolgen.
Artikel 17 – Beanstandungen
- Beanstandungen müssen innerhalb von 1 Monat nach ihrer Ursache gemeldet werden.
- Beanstandungen müssen begründet werden.
- Beide Parteien werden versuchen, Beanstandungen gemeinsam zu lösen.
Artikel 18 – Richtlinie 2012/19/EU
- Der Auftraggeber ist für die Behandlung gewerblicher Elektro-Altgeräte verantwortlich. Protrafo trifft keine Pflicht zur Bereitstellung einer Rücknahmestelle.
- Der Auftraggeber muss seinen Abnehmern entsprechende Pflichten auferlegen und Protrafo freistellen.
Artikel 19 – Anwendbares Recht
- Es gilt niederländisches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
- Protrafo kann diese Bedingungen einseitig aktualisieren; die jeweils aktuelle Fassung steht auf der Website.
- Streitigkeiten werden der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) vorgelegt, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
- Bei Widersprüchen zwischen der niederländischen und der englischen Fassung hat die niederländische Fassung Vorrang.